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  • AutorenbildMatthias Schneemann

Pandemiebekämpfung am Arbeitsplatz: Was muss nun beachtet werden?

Als Reaktion auf die steigenden Inzidenzen hat sich die Bundesregierung nun für eine 3G bzw. 2,5G-Regel am Arbeitsplatz ab dem 1. November entschieden. Diese gilt dann, wenn am Arbeitsplatz der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Bis zum 14. November besteht eine Übergangsfrist, welche es Arbeitnehmerinnen und Unternehmerinnen einfacher machen soll, sich auf die neue Situation einzustellen. Doch was bedeuten diese Regelungen im Detail? Das soll im Folgenden erklärt werden.


Ab wann gelten die Regelungen?


Die dritte vom Gesundheitsminister erlassene Covid-19-Maßnahmenverordnung legt eine 3G-Pflicht für den Arbeitsplatz fest. Arbeitnehmerinnen sowie Inhaberinnen von Unternehmen dürfen den Arbeitsort dann nur mehr betreten, wenn sie nachweisen können, dass Sie geimpft, genesen oder getestet sind. Bis zum 14. November gilt eine Übergangsfrist, während der ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden muss. Allerdings ist stattdessen verpflichtend eine FFP2 Maske zu tragen. Nach dem 14. November ist ein Betreten der Betriebsstätte dann nur mehr mit einem 3G-Nachweis erlaubt. Es ist also zu beachten, dass nach dem 14. November Folgendes gilt: geimpft, genesen oder getestet. Ein sogenannter „Wohnzimmertest“ wird allerdings nicht mehr anerkannt. Für bestimmte Branchen gelten außerdem besondere Regeln. Inhaberinnen und Arbeitnehmerinnen der Nachtgastronomie müssen entweder geimpft, genesen oder PCR-getestet sein.


Für welche Betriebe und Arbeitsorte gelten die Maßnahmen?


Weiters zu beachten ist, dass diese Regelung nur für Arbeitsorte gilt, an denen der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies wird allerdings auf die allermeisten Arbeitsplätze zutreffen, da von dieser Regelung nur Arbeitsplätze ausgenommen sind, an denen höchstens zwei physische Kontakte pro Tag im Freien stattfinden, welche nicht länger als 15 Minuten dauern. Das bedeutet aber, dass beispielsweise LKW Fahrerinnen, die sich alleine im Fahrzeug aufhalten und Personen, die im Home-Office arbeiten, von dieser Regelung ausgenommen sind. Für Arbeitsorte, an denen mehr als 51 Personen ihre Tätigkeit verrichten, hat der Betriebsinhaber darüber hinaus einen Covid-19 Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept vorzulegen.


Beachtet werden muss auch die Dauer der Gültigkeit der Tests. Während der PCR-Test bis zu 72 Stunden lang gültig ist, kann ein Antigentest nur 24 Stunden lang als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt werden.


Ab wann gelte ich als geimpft?


Der § 1 der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung stellt auch klar, wie lange ein Impfnachweis Gültigkeit hat. Personen, die bereits zweimal geimpft worden sind, können diesen Impfnachweis bis zu 360 Tage nach dem Zweitstich als Nachweis vorlegen. Für alle, die mit dem Vakzin von Johnson & Johnson geimpft worden sind, gelten 270 Tage ab dem 22. Tag nach der Impfung. Als Genesungsnachweis gilt ein Nachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit Covid-19. Ein derartiger Nachweis kann beispielsweise vom Hausarzt ausgestellt werden. Auch die Vorlage eines von der Behörde ausgestellten Absonderungsbescheids ist möglich, wenn dieser in den letzten 180 Tagen für eine an Covid-19 erkrankte Person erlassen wurde.


Was und wie können Arbeitgeber kontrollieren?


Arbeitgeberinnen können ihren Verpflichtungen auf unterschiedliche Art und Weise nachkommen. Neben Hinweisen auf die neue Regelung werden in der Praxis stichprobenartige Kontrollen am Beginn des Arbeitstages oder währenddessen wohl das gängigste Instrument sein. Bei Nichtbefolgung wäre die Einstellung von bisher gewährten freiwilligen Leistungen, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld, denkbar.


Können Mitarbeiterinnen gekündigt werden, wenn sie sich nicht an die 3G-Regel halten?


Grundsätzlich können Mitarbeiterinnen ohne Anführung von Gründen gekündigt werden. Die Nichtbefolgung der 3G-Regel kann daher durchaus zu Kündigungen führen.


Hat eine Infektion am Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Folgen?


Kontrolliert die Arbeitgeberin den 3G Nachweis nicht vorschriftsgemäß und kommt es dadurch am Arbeitsplatz zu einer Infektion mit Covid-19, so kann das unter Umständen Schadenersatzpflichten gegenüber der Sozialversicherung auslösen. Führt nämlich die Arbeitgeberin eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei und wird in der Folge eine daraus resultierende Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers begründet, so kann der Sozialversicherungsträger von der Arbeitgeberin Ersatz der erbrachten Leistungen fordern. Das könnte beispielsweise einen Kostenersatz für die Behandlung im Krankenhaus betreffen. Für Arbeitgeberinnen empfiehlt sich daher neben der Befolgung der Vorschriften eine am Arbeitsplatz erworbene Covid-19 Infektion einer Arbeitnehmerin der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) zu melden.


Sind striktere Maßnahmen am Arbeitsplatz erlaubt?


Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung ist es dem Arbeitgeber in begründeten Fällen gestattet, strengere als in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen anzuordnen. Dies könnte das Tragen einer FFP2 Maske betreffen oder auch eine 1G anstatt einer 3G Regel. Offen bleibt in diesem Zusammenhang allerdings, wann ein „begründeter Fall“ im Sinne der Verordnung vorliegt. In der Praxis wird dies höchst wahrscheinlich bei besonders engem Kontakt zwischen den Mitarbeiterinnen und bei regem Kundenverkehr der Fall sein.


Welche Strafen drohen bei Nichtbefolgung der verordneten Vorschriften?


Halten sich Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen nicht an die Vorschriften, so kann die Behörde Verwaltungsstrafen verhängen. Auf Seiten der Arbeitgeberin können diese bis zu 3.600 EUR und auf Seiten der Arbeitnehmerin bis zu 500 EUR ausmachen.


Sowohl Arbeitnehmerin als auch Arbeitgeberin werden künftig bei der Bekämpfung der Pandemie in die Pflicht genommen. Gerade der Arbeitsplatz hat sich in den letzten Monaten häufig als „Hotspot“ für die Verbreitung des Virus erwiesen. Zu bedenken gilt daher für alle Beteiligten, dass die Befolgung der Maßnahmen nicht nur einen Nutzen für sich selbst begründet, sondern letztendlich auch andere Menschen vor den Folgen einer Infektion mit Covid-19 bewahrt und somit der Gesellschaft als Ganzes nützt.


Kurz gesagt:

  • Ab dem 14. November müssen Arbeitnehmerinnen entweder geimpft, genesen oder getestet sein, um den Arbeitsplatz betreten zu dürfen. Für die Nachtgastronomie gelten strengere Regeln.

  • Arbeitgeberinnen sollten die verordneten Vorschriften kontrollieren, da es für sie ansonsten teuer werden könnte.

  • Arbeitnehmerinnen müssen auch strengere als in der Verordnung angeordnete Maßnahmen befolgen.

  • Wichtig: Die 2G Regel für den Besuch von Gaststätten, Nachtlokalen etc. gilt nicht für Mitarbeiterinnen im Zuge ihrer Tätigkeit. Für sie gilt weiterhin die 2,5G Regel.


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Matthias Schneemann hat dieses Jahr das Diplomstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und möchte im Anschluss seine Dissertation im Bereich des Medizinrechts verfassen. Während der Pandemie hat er sich vertiefend mit dem Pandemierecht beschäftigt.

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